1. Geltungsbereich
Alle Lieferungen (Kaufverträge) und Leistungen (Werk, Dienst- und Schulungsleistungen) der Maxpert GmbH (nunmehr kurz: Maxpert) erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit keine schriftliche Individualabrede getroffen worden ist. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, selbst wenn sie nicht jeweils nochmals ausdrücklich vereinbart worden sind. Anderslautende allgemeine oder besondere Geschäftsbedingungen von Maxpert-Kunden sind nur wirksam, wenn sie von Maxpert schriftlich bestätigt wurden. Das gleiche gilt für Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen oder Besonderen Geschäftsbedingungen des Kunden.
2. Zustandekommen des Vertrages
Die Angebote der Maxpert sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Maxpert, spätestens jedoch durch Lieferung an den Kunden (Kaufvertrag) oder Aufnahme der vertraglich vereinbarten Leistungen (Werk-, Dienst- und Schulungsleistungen) zustande. Mündliche Zusagen, Nebenabreden sowie anders lautende Angaben in Broschüren, Preislisten, Werbeanzeigen etc., unabhängig, ob diese mündlich oder per Internet (E-Mail) erfolgt sind, bedürfen zu deren Verbindlichkeit stets der schriftlichen Bestätigung der Maxpert.
3. Lieferungen und Leistungen, Gefahrübergang
Sämtliche Lieferungs- und Leistungsverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Belieferung der Maxpert. Maxpert behält sich ausdrücklich das Recht zu Teillieferungen und Teilleistungen und deren Fakturierung vor, wenn dies unter Berücksichtigung der Interessen der Maxpert für den Kunden zumutbar ist. Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn der Gefahrübergang erfolgt ist. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der Vertragsgegenstände an den Transporteur über, soweit mit dem Kunden keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Falls die Versendung auf Veranlassung der Maxpert direkt durch den Hersteller oder Maxpert-Lieferanten an den Kunden erfolgt, geht die Gefahr mit der Beauftragung des Herstellers oder Maxpert-Lieferanten auf den Kunden über. Dies gilt auch für Teillieferungen. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von Maxpert zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden. Auf Wunsch des Kunden werden die Vertragsgegenstände auf dessen Kosten von Maxpert gegen Transportgefahren aller Art versichert. Transportschäden sind vom Kunden unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen geltend zu machen. Hiermit tritt Maxpert ihre entsprechenden Ansprüche gegenüber dem Transportunternehmen an den Kunden ab, der diese Abtretung schon jetzt annimmt. Dies, sowie eine eventuelle Übernahme der Transportkosten, hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.
4. Stornierung und Verschiebung der Liefertermine
Falls der Kunde bestätigte Bestellungen ganz oder teilweise storniert, kann Maxpert ohne gesonderten Nachweis ihm gegenüber Schadensersatz in Höhe des Listenpreises der Bestellung geltend machen. Bestellungen können nach Lieferung nicht mehr storniert werden. Die Vereinbarung einer Verschiebung von Lieferterminen bedarf der Schriftform. Bei Verzug der Annahme hat Maxpert zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefertermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten.
5. Annahme von Vertragsware
Die fristgerechte Annahme der Lieferung ist eine wesentliche Vertragspflicht des Kunden. Der Kunde hat die Ware unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb einer Frist von 3 Werktagen nach Erhalt der Lieferung, gilt die Annahme als vertragsgemäß erfolgt. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Annahme.
6. Abnahme von Werkleistungen
Werkleistungen der Maxpert hat der Kunde innerhalb von 10 Werktagen nach Anzeige der Abnahmebereitschaft durch Maxpert schriftlich abzunehmen. Unterlässt der Kunde die schriftliche Abnahmeerklärung gegenüber Maxpert, gilt die Werkleistung als vertragsgemäß abgenommen. Ebenso gilt eine Werkleistung als vertragsgemäß abgenommen, wenn sie produktiv von Kunden genutzt wird.
Die Abnahme der in der Leistungsbeschreibung definierten Leistungen durch den Auftraggeber (AG) erfolgt unverzüglich nach einer entsprechenden Anzeige durch Maxpert, in der Regel am ersten Werktag nach Abschluss der Inbetriebnahme. Entspricht die Leistung von Maxpert den Vereinbarungen gem. Leistungsbeschreibung, erklärt der AG unverzüglich nach erfolgreicher Abnahmeprüfung schriftlich die Abnahme. Verweigert der AG die schriftliche Abnahmeerklärung gegenüber der Maxpert, gilt das Werk – auch Teilleistungen – mit der Inbetriebnahme durch den AG als vertragsgemäß abgenommen.
Ein Mitarbeiter der Maxpert steht für die Unterstützung bei der Abnahmeprüfung in angemessenem Umfang zur Verfügung. Einzelheiten zur Abnahmeüberprüfung werden in einem angemessenen Zeitraum vor Übernahme gemeinsam schriftlich festgelegt.
Werden Teilabnahmen vereinbart, sind diese nach Abschluss entsprechender Projektphasen zwischen AG und Maxpert durchzuführen.
Insoweit die Abnahmeüberprüfung gemeinsam durchgeführt wird, führt der AG ein Protokoll. Der AG wird sofort nach erfolgreichem Abschluss der Abnahmeprüfung schriftlich die Abnahme erklären.
Kann die Abnahme wegen eines Fehlers in einem Programm bzw. an sonstigen Leistungen der Maxpert zweimal nicht erfolgen, kann der AG eine Verzugsentschädigung für die Zeit des Verzugs von 0,5 % pro vollendeter Woche, insgesamt jedoch höchstens 5% der Vergütung des in Verzug geratenen Leistungsteils verlangen. Gleichzeitig kann der AG nach Verstreichen einer der Maxpert gesetzten, angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten.
Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Die Abnahme durch den AG bedeutet die Erbringung der von Maxpert geschuldeten Leistungen als im Wesentlichen vertragsgerecht. Der AG wird die Abnahme nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigern. Mängel, die eine Abnahme nicht verhindern, sind während des Abnahmeprozesses auf dem von beiden Parteien zu unterzeichnenden Abnahmeprotokoll aufzunehmen und werden im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung unverzüglich von Maxpert beseitigt.
7. Rücktritt vom Vertrag
Maxpert ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bei nicht zu vertretender Unmöglichkeit, höherer Gewalt, Streik, Naturkatastrophen etc., vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, bei falschen Angaben des Auftragsgebers zur Kreditwürdigkeit oder bei objektiv fehlender Kreditwürdigkeit, bei unvorhersehbaren oder erforderlichen und nicht zumutbaren Aufwendungen, sowie bei nicht zu überwindenden Hindernissen.
Erfolgt der Rücktritt vom Vertrag seitens Maxpert aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat oder widerruft der Kunde den erteilten Auftrag, so kann Maxpert Aufwendungsersatz verlangen; im Falle der vorzeitigen Kündigung eines Werkvertrages gilt insbesondere § 649 BGB.
8. Preise und Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Aufrechnung
Ist nichts anderes schriftlich vereinbart worden, sind Zahlungen sofort ohne jeden Abzug nach Rechnungseingang fällig. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die sich aus der Auftragsbestätigung der Maxpert ergebenden Preise verstehen sich ab Maxpert Firmensitz Frankfurt/Main oder ab Auslieferungslager des Herstellers bzw. Maxpert-Lieferanten, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Ist in dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung kein Preis bestimmt, gelten die zum Vertragsschluss gültigen Maxpert-Listenpreise. Dies gilt auch für die Beratungsdienstleistungen und Schulungsdienstleistungen der Maxpert.
Andere gesetzliche Abgaben im Lieferland, sowie Verpackung, Transportkosten, Transportversicherungen und Abwicklungspauschale werden dem Kunden entsprechend der jeweiligen Maxpert-Auftragsbestätigung berechnet.
Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht Maxpert ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8% pro Jahr über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB nach § 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz zu. Maxpert bleibt der Nachweis eines höheren Verzugsschadens vorbehalten.
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber Forderungen von Maxpert aufrechnen.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenforderungen ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen gilt jede einzelne Bestellung oder jede einzelne Leistungsvereinbarung als gesondertes Vertragsverhältnis.
9. Eigentumsvorbehalt
Das Vertragsprodukt (nachfolgend: „Vorbehaltsware") bleibt Eigentum von Maxpert bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der Maxpert und dessen Rechte hinzuweisen und Maxpert unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiterveräußern, tritt jedoch bereits jetzt alle resultierenden Ansprüche gegen den Abnehmer in Höhe der Forderung von Maxpert zur Sicherung dieser Zahlungsforderungen an Maxpert ab. Maxpert nimmt diese Abtretung an. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession der Vorbehaltsware ist nicht gestattet.
Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware erwirbt Maxpert Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für Maxpert als Hersteller i. S. d. § 950 BGB, ohne Maxpert zu verpflichten. An der verarbeitenden Ware entsteht Miteigentum von Maxpert im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.
Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von Maxpert. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit Maxpert benutzt werden.
10. Gewährleistung für Hardware
Maxpert gewährleistet, dass die Vertragsprodukte bei Gefahrübergang nicht mit Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die Auswahl und Lieferung der Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt und in der Regel individuell nach Anforderung des Kunden, wobei allerdings die jeweilige Standardkonfiguration des Herstellers als Grundlage der Auswahl und Lieferung vorausgesetzt wird. Maxpert gewährleistet, dass die Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von Maxpert schriftlich bestätigt wurden.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf: betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß/unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden/Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen/Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen/Feuchtigkeit, sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.
Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Serien-Nummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden. Unabhängig davon gibt Maxpert etwaig weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.
Im Gewährleistungsfall wird Maxpert in der Regel durch Nacherfüllung seinen Gewährleistungspflichten nachkommen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von Maxpert über. Falls Maxpert Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, entweder die Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist Maxpert berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen.
Die Gewährleistungszeit beginnt mit Lieferung an den Kunden und verjährt ein Jahr danach.
Alle weiteren oder andere, als die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anderes ergibt.
11. Gewährleistung für gelieferte Software
Maxpert übernimmt keine Gewähr dafür, dass Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
Für von Maxpert mitgelieferte, nicht von Maxpert selbst hergestellte Software gelten die Lizenz- und Gewährleistungsbestimmungen des jeweiligen Softwareherstellers, die dem Kunden jeweils übergeben werden. Der Kunde erkennt diese an. Für eine korrekte Lizenzierung gelieferter Software ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.
Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
Eine Wartung und Betreuung der Software erfolgt nur, wenn hierfür ein gesonderter Wartungsvertrag abgeschlossen wird. Laufende Verbesserungen und Aktualisierung der Software erfolgen nicht. Neue oder geänderte Programmversionen (Updates) werden dem Kunden auf Anforderung gegen gesonderte Berechnung zur Verfügung gestellt.
Telefonische Anfragen bezüglich der gelieferten Software werden außerhalb der in Wartungsverträgen explizit beschriebenen Leistungen gesondert in Rechnung gestellt.
Die Gewährleistungszeit beginnt ab Lieferung bzw. Erbringung der Leistung und endet ein Jahr danach.
12. Gewährleistung für sonstige Leistungen, insbesondere Werkleistungen
Soweit ein von Maxpert entwickeltes oder geliefertes Programm, Gerät, System, oder eine Werkleistung mit Fehlern behaftet ist und dies vom Kunden schriftlich angezeigt wird, wird Maxpert Fehler unverzüglich unentgeltlich beheben (Nachbesserung). Ist eine Fehlerbeseitigung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, wird Maxpert, soweit wirtschaftlich vertretbar, eine gleichwertige Alternative anbieten. Sollte Maxpert innerhalb zweier, vom Kunden schriftlich gesetzter, angemessener Nachfristen weder in der Lage sein, wesentliche Fehler zu beseitigen noch eine gleichwertige Alternative anzubieten, kann der Kunde die angemessene Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder die Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) erklären.
Bei von Dritten bezogenen Programmen, Systemen oder Geräten des Kunden, die Maxpert für den Kunden beschafft hat oder betreibt, wird Maxpert eine unverzügliche Fehlerbehebung vornehmen bzw. durch qualifizierte Dritte oder den Hersteller/Lieferanten vornehmen lassen. Die Gewährleistungspflicht seitens Maxpert beschränkt sich in diesem Fällen, auf die dem Kunden mitgeteilten Gewährleistungsbestimmungen der jeweiligen Hersteller/Lieferanten. Maxpert ist auf Wunsch bereit, hinsichtlich von Dritten bezogener Leistungen die entsprechenden Gewährleistungsansprüche von Maxpert an den Kunden abzutreten. Maxpert wird in diesem Fall von sämtlichen Ansprüchen des Kunden ihr gegenüber freigestellt. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Fehler, die durch Hard- oder Software verursacht wurden, die nicht von Maxpert geliefert oder zur Erbringung der vertraglichen Leistungen zur Verfügung gestellt wurden.
Die Gewährleistungszeit beginnt ab Abnahme und endet ein Jahr danach.
Gewährleistungsrechte des Kunden entfallen, soweit Mängel auf Leistungen oder Bestandteile Dritter oder des Kunden selbst beruhen, die nicht von Maxpert geleistet oder geliefert worden sind. Dies beinhaltet insbesondere den Fall, dass der Kunde oder ein von ihm autorisierter Dritter an der Vertragsleistung von Maxpert eine Änderung, Ergänzung oder sonst wie geartete Leistung vornimmt bzw. erbringt.
13. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
Werden im Zusammenhang mit der Nutzung der Kurse im vertraglich vereinbarten Nutzungsumfeld durch den Kunden Schutzrechte Dritter verletzt und entsprechende Ansprüche von Schutzrechtsinhabern gegenüber dem Kunden geltend gemacht, hat der Kunde nach Erhalt der Anspruchsmeldung des Dritten hiervon Maxpert unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Maxpert wird nach eigener Wahl und auf eigene Kosten dem Kunden das Recht zur Nutzung der Kurse verschaffen oder die Leistung rechtsfehlerfrei gestalten oder die Kurse abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung zum Rechnungspreis zurücknehmen. Letzteres gilt nur, wenn Maxpert keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann oder diese nicht zumutbar ist. Maxpert wird von diesen Verpflichtungen frei, wenn der Kunde bei der Abwehr solcher Ansprüche Dritter nicht im Einvernehmen mit der Maxpert handelt.
Soweit eine Abhilfe nicht möglich ist oder Maxpert nicht zumutbar sein sollte, ist der Kunde berechtigt, Schadenersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche entsprechend § 14 „Haftung" zu verlangen.
Im Hinblick auf die Nutzung der Leistung informiert die Maxpert den Kunden unverzüglich, soweit ihr gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung von Rechten Dritter geltend gemacht werden.
Ansprüche des Kunden wegen eines Rechtsmangels verjähren in einem Jahr ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist.
Maxpert übernimmt keine Haftung für Vertragsgegenstände, die gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen, soweit diese nicht von Maxpert selbst erbracht bzw. geliefert werden. Der Kunde hat Maxpert über Ansprüche, die aus den oben genannten Gründen gegen ihn erhoben worden sind, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
14. Haftung
Maxpert haftet nicht für einfach fahrlässiges Verhalten, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
Die Haftung von Maxpert für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, für zugesicherte Eigenschaften sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt von den vorgenannten Haftungsbeschränkungen unberührt.
Maxpert haftet für vorsätzlich verursachte Schäden entsprechend den gesetzlichen Regelungen. Maxpert haftet für grob fahrlässig verursachte Schäden maximal in folgendem Umfang, falls einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wird: Für Personenschäden haftet Maxpert je Schadensfall und je Geschäftsjahr (1. April bis 31. März) maximal bis zu einer Höhe von 5,0 Mio. €. Für Sach- und Vermögensschäden gelten diese Werte entsprechend. Die Haftung für Tätigkeitsschäden ist auf 50 Tsd. € begrenzt.
Die Haftung ist allerdings der Höhe nach generell auf typische und vorhersehbare Schäden begrenzt. Die persönliche Haftung von Mitarbeitern sowie Erfüllungsgehilfen der Maxpert ist – mit Ausnahme von vorsätzlich verursachten Schäden – ausgeschlossen.
Die Haftung für die Wiederbeschaffung von Daten ist ausgeschlossen, es sei denn, dass Maxpert deren Vernichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
Mit diesen oben genannten Bestimmungen ist die Haftung der Maxpert abschließend geregelt.
15. Höhere Gewalt
Maxpert hat für die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nicht einzustehen, soweit die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihres Einflussbereiches liegenden Hinderungsgrund beruht (z.B. Nichtbelieferung von Zulieferern, Naturkatastrophen, hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Sabotage). Vereinbarte Leistungsfristen gelten entsprechend als verlängert. Dauert der Hinderungsgrund länger als 8 Wochen an, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
16. Subunternehmer
Maxpert ist berechtigt, vertragliche Pflichten auch teilweise durch Dritte als Erfüllungsgehilfe erbringen zu lassen.
17. Geheimhaltung und Datenschutz
Die Vertragsparteien werden ihnen – im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt gewordene oder als solche gekennzeichnete oder offensichtlich erkennbare Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragspartei – auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung streng vertraulich behandeln. Jede der beiden Parteien ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen der anderen Partei, die ihr im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung zugänglich werden, nicht an Dritte weiterzugeben oder in sonstiger Weise Dritten zugänglich zu machen. Darüber hinaus haben die Vertragsparteien auch die von ihnen erbrachten vertragsgegenständlichen Leistungen angemessen gegen eine nicht vertragsmäßige Nutzung zu sichern. Dies gilt auch für Arbeitsergebnisse. Jede Partei hat die hierzu erforderlichen Vorkehrungen in ihrer Betriebssphäre zu treffen, welche die Einhaltung dieser Verpflichtungen sicherstellen.
Eine Verarbeitung personenbezogener Daten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) erfolgt von den Parteien nur in Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften.
Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der Maxpert im Rahmen der vertraglichen Beziehungen bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten. Der Kunde ist damit einverstanden, dass Maxpert die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm enthaltenen Daten gemäß dem Datenschutzgesetz für geschäftliche Zwecke verwendet. Ausgenommen von der Geheimhaltungsverpflichtung ist die Tatsache, dass Maxpert für den Kunden tätig ist. Insoweit darf Maxpert auf die Geschäftsverbindung hinweisen bzw. den Kunden als Referenzkunden angeben.
18. Beratungsdienstleistungen
Maxpert wird Beratungsdienstleistungen im Rahmen der schriftlich vereinbarten Zeiträume durch qualifizierte Mitarbeiter erbringen. Soweit die Beratungsdienstleistungen beim Kunden erbracht werden, ist allein Maxpert ihren Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt.
Die Auswahl der Mitarbeiter, die die Beratung erbringen, bleibt Maxpert vorbehalten. Ebenso behält sich Maxpert die Möglichkeit vor, jederzeit einen Mitarbeiter durch einen anderen Mitarbeiter mit der notwendigen Qualifikation zu ersetzen.
Der Kunde unterstützt Maxpert bei den vereinbarungsgemäß zu erbringenden Beratungsleistungen. Dabei schafft der Kunde unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Erbringung der Beratung erforderlich sind. Insbesondere wird der Kunde:
- soweit erforderlich, Arbeitsräume für die Mitarbeiter von Maxpert einschließlich der zur Vertragserfüllung erforderlichen Arbeitsmittel je nach Bedarf und in ausreichendem Umfang zur Verfügung stellen,
- einen Ansprechpartner benennen, der den Mitarbeitern von Maxpert für Informationen und Fragen etc., während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht; dieser Ansprechpartner ist auch ermächtigt, Erklärungen mit Wirkung für den Kunden abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig sind,
- Maxpert alle zur Vertragserfüllung notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen.
Unterlässt bzw. verzögert der Kunde eine ihm hiernach oder aufgrund gesonderter Vereinbarung obliegende Mitwirkung, so kann Maxpert für die infolgedessen nicht geleistete Beratung die vereinbarte Vergütung gleichwohl verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Entschließt sich Maxpert, die Beratungsleistungen dennoch zu erbringen, so erfolgt dies nur nach angemessener Anpassung des Zeitplanes.
Kommt der Kunde mit der Annahme der Beratungsleistungen in Verzug oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkungspflicht, ist Maxpert zum einen zur fristlosen Kündigung berechtigt. Zum anderen berührt dies nicht seine Verpflichtung, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Unberührt bleiben weiterhin die Ansprüche auf Ersatz etwaiger Mehraufwendungen. Können die Beratungsdienstleistungen aus Gründen, die Maxpert nicht zu vertreten hat, nicht erbracht werden, so wird der vereinbarte Beratungszeitraum trotzdem berechnet. Etwas anderes gilt, wenn der Kunde nachweisen kann, dass der betreffende Berater der Maxpert anderweitig eingesetzt worden ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Auftraggeber eine vereinbarte Beratungsleistung rechtzeitig, d.h. spätestens 2 Wochen vor dem vereinbarten Termin schriftlich storniert.
Kommt Maxpert mit dem Abschluss der vereinbarten Beratungsleistungen in Verzug, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer Maxpert gesetzten, angemessenen Nachfrist den betreffenden Auftrag zu kündigen. Eine weitergehende Haftung übernimmt Maxpert im Fall des Verzuges nicht, soweit nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, räumt Maxpert dem Kunden an Arbeitsergebnissen, die im Rahmen der Beratung erstellt werden, ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht zum internen Gebrauch ein.
19. Schulungsdienstleistungen
Für Präsenz- und Online-Schulungen gelten die Schulungsbedingungen der Maxpert GmbH ergänzend zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen.
20. Export- und Importgenehmigungen
Von Maxpert gelieferte Produkte und technisches Know-how sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten – einzeln oder in systemintegrierter Form – ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Kunden
vereinbarten Lieferlandes. Der Kunde muss sich über diese Vorschriften selbständig nach deutschen Bestimmungen beim Bundesamt für Wirtschaft, 65760 Eschborn/Ts., nach US-Bestimmungen beim US-Department of Commerce,
Office of Export Administration, Washington, D.C. 20230 erkundigen. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.
Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis der Maxpert, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber Maxpert.
21. EG-Einfuhrumsatzsteuer
Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb der BRD hat, ist er zur Einhaltung der jeweils zutreffenden Regelung bezüglich der Einfuhrumsatzsteuer der europäischen Gemeinschaft verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die Bekanntgabe der Einfuhrumsatzsteuer-Identifikationsnummer an Maxpert ohne gesonderte Anfrage. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und des Transports der gelieferten Waren sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht an Maxpert zu erteilen.
Der Kunde ist verpflichtet, jeglichen Aufwand – insbesondere eine Bearbeitungsgebühr – der bei Maxpert aus mangelhaften bzw. fehlerhaften Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer entsteht, zu ersetzen.
Jegliche Haftung von Maxpert aus den Folgen der Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer bzw. den relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit von Seiten Maxpert nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
22. Allgemeine Bestimmungen
Der Kunde ist nur dann berechtigt, seine Ansprüche aus einem Vertrag mit der Maxpert GmbH abzutreten, wenn Maxpert vorher der Abtretung schriftlich zugestimmt hat.
Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Frankfurt/Main.




